+11.66%
YTD 2026
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Jahr 2025
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Jahr 2024
+12.28%
Jahr 2023
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Jahr 2022

Abzug von ÖV-Abonnementskosten neben der Fahrradpauschale

Auf welche Weise der Berufsweg zurückgelegt wird, lässt das Gesetz offen, zumal es ohnehin nicht Sache des Steuerrechts sein kann, Vorschriften zur Gestaltung des Berufswegs zu machen. Nach der Berufskostenverordnung ergibt sich zwar insofern eine Präferenz für den öffentlichen Verkehr, als die Kosten des Privatfahrzeugs nur subsidiär geltend gemacht werden können (wenn kein oder nur ein unzumutbares öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht). Bei aller Präferenz schliesst das Gesetz aber weder die Kosten des privaten Fahrzeugs aus noch sieht es überhaupt vor, dass der Arbeitsweg «artrein» – entweder ausschliesslich mit privatem oder öffentlichem Verkehrsmittel – zu bewältigen wäre. In der Praxis, die von immer längeren Berufswegen geprägt ist, dürfte es zunehmend zu einem «Systembruch» oder «Split» kommen, indem hintereinander mehrere Verkehrsmittel benützt werden, um ans Ziel zu gelangen. Dieser Realität will und kann sich das Verordnungsrecht nicht verschliessen, zumal hierzu ohnehin keine gesetzliche Grundlage besteht. Eine derartige Einschränkung der Handlungsfreiheit der steuerpflichtigen Personen bedürfte in jedem Fall einer gesetzlichen Grundlage. Daran fehlt es, zumal eine derart künstliche Vorgabe weder volkswirtschaftlich noch steuerrechtlich wünschbar wäre. Es ist, auch mit Blick auf den verhältnismässig geringfügigen Abzug, insgesamt eine grosszügige Praxis am Platz. Anders könnte es sich freilich verhalten, wenn die Haltestelle des öffentlichen Verkehrs gewissermassen vor dem Haus liegt und der Einsatz des Velos nicht nachgewiesen werden kann. Es ist daher zulässig, zusätzlich zu den Fahrtkosten für den öffentlichen Verkehr auch die Pauschale für die Benutzung eines Velos geltend zu machen.
Bundesgericht, 21.9.2017

Altlastensanierung; Abgrenzung zwischen Unterhaltskosten und Anlagekosten
Zwar wurde das Grundstück durch die Sanierung des Bodens wieder in den unbelasteten Zustand versetzt, in dem es sich bereits einmal befunden hatte. Vorliegend handelte es sich allerdings bei der Parzelle Nr. 0001 bis zum Beginn der Sanierungs- und Bauarbeiten um ein unbebautes Grundstück, welches (ungeachtet der Altlast) keinerlei Erträge abgeworfen hatte. Dementsprechend wurden in der Steuererklärung 2015 für dieses Grundstück keine Einnahmen (Miet-/Pachtzinseinnahmen oder Mietwert) deklariert. Die Altlastensanierung diente somit nicht dazu, eine Ertragsquelle zu erhalten oder wiederherzustellen. Vielmehr schuf die Sanierung von Grund und Boden erst die Voraussetzungen dafür, dass das Grundstück nach der Vorstellung der Rekurrenten und Beschwerdeführer bebaut werden konnte. Den einkommenssteuerrechtlich relevanten Nutzungswert erhielt das Grundstück Nr. 0001 erst mit der Überbauung. Mithin konnte ein steuerlich abzugsfähiger Unterhaltsaufwand auch frühestens in demjenigen Zeitpunkt anfallen, als den Rekurrenten und Beschwerdeführern das Einfamilienhaus nutzungsfähig zum Gebrauch zur Verfügung stand. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn das Baulandgrundstück zuvor einen geringfügigen landwirtschaftlichen Ertrag, z. B. in Form eines Pachtzinses, abgeworfen hätte. Hinzu kommt, dass Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung bzw. dem Neubau eines Hauses grundsätzlich als Anlagekosten gelten. Die Kosten der Altlastensanierung stellen deshalb vorliegend keine abzugsfähigen Unterhaltskosten dar.
SG Verwaltungsrekurskommission, 20.6.2017

Abschreibungen auf Liegenschaften; geschäftsmässige Begründetheit und Normalsatz
Einer ordentlichen Abschreibung ist die steuerliche Anerkennung ganz bzw. teilweise zu versagen, wenn zu rasch (d. h. mit dem realen laufenden Wertverlust klarerweise nicht entsprechenden überhöhten Abschreibungssätzen) abgeschrieben wird und/oder kein Abschreibungsbedarf (mehr) besteht, weil mit keinem Wertverlust (mehr) zu rechnen ist.
Der Veranlagungsbehörde steht es offen, die Vermutung, dass Abschreibungen zum Normalsatz geschäftsmässig begründet sind, zu widerlegen. Wie üblich obliegt ihr dabei für steuerbegründende oder -erhöhende Tatsachen die Beweislast, während diejenige für steueraufhebende oder -mindernde Umstände grundsätzlich die Pflichtige trifft.
Bundesgericht, 26.10.2017

 

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